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Sprechstundenbedarf
Sprechstundenbedarf wird in der Praxis grundsätzlich für mehrere Patienten verwendet. Der Sprechstundenbedarf wird vierteljährlich bezogen. Er ist zum Ende des laufenden Quartals als Ersatz für das zurückliegende Quartal zu verordnen.
Der Sprechstundenbedarf hat den Bedürfnissen der Praxis zu entsprechen und muss zur Zahl der Behandlungsfälle bzw. zur Zahl der einschlägigen einzelnen Leistungen in angemessenem Verhältnis stehen.
Verbandmittel, die nur für einen Patienten bestimmt sind, stellen keinen Sprechstundenbedarf dar und sind daher mit Angabe der zuständigen Krankenkasse auf den Namen des Versicherten zu verordnen. Hilfsmittel sind grundsätzlich nicht als Sprechstundenbedarf bezugsfähig, sondern nur auf den Namen des Patienten. Ausgenommen sind die in der jeweiligen Anlage aufgeführten Hilfsmittel.
Fast jede Sprechstundenbedarfsvereinbarung verfügt über ein Sachverzeichnis (Positivliste). Dort sind alle Verbandmittel aufgeführt, die über den Sprechstundenbedarf bezogen werden können. Die Details des Sachverzeichnisses sind unbedingt zu beachten, denn aus Verordnungen nicht aufgeführter Produktgruppen können Regresse aufgrund eines so genannten sonstigen Schadens resultieren, welche meist nicht heilbar sind.
SSB-Übersicht nach Kassenärztlichen Vereinigungen
Stand April 2023